GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNG ZUR FÖRDERUNG DER GEORG-AUGUST-UNIVERSITÄT GÖTTINGEN
Verwaltung von Spendenkonten
Ein nicht unerheblicher Anteil der Arbeit des Universitätsbundes Göttingen e.V. und seiner
Geschäftsstelle befasst sich mit der Verwaltung von Spendengeldern. Dabei handelt es sich in der
Regel um Spendenmittel, die von einzelnen Mitgliedern, Instituten, Seminaren oder anderen
Einrichtungen der Universität Göttingen eingeworben und für wissenschaftliche Arbeiten und
studentische Hilfen zweckgebunden verwendet werden.
Der Universitätsbund Göttingen e.V. richtet zu diesem Zweck Spendenkonten ein, stellt bei
entsprechenden Voraussetzungen den ZuwenderInnen Spendenbescheinigungen aus und gibt die
Mittel nach Maßgabe seiner Satzung an die universitären EmpfängerInnen weiter.
Bei der Einwerbung und Auszahlung von Spendengeldern muss der Universitätsbund auf der
Einhaltung folgender rechtlicher Vorgaben und Richtlinien bestehen:
1. Bitte setzen Sie sich vor der Einwerbung von Spenden mit der Geschäftsstelle des
Universitätsbundes Göttingen e.V. in Verbindung. Insbesondere sollten Sie klären, ob die
eingeworbenen Mittel nicht im Sinne des Paragraphen 22 NHG dem Präsidium der Universität
gegenüber anzeigepflichtig sind und über die Finanzverwaltung der Universität abgewickelt
werden müssen.
(Formulare für die Drittmittelanzeige gegenüber der Universität)
2. Bitte beachten Sie bei der Einwerbung von Spenden, dass als Verwendungszweck die
universitäre Einrichtung, für die die Spende bestimmt ist, genau angegeben wird, da
unvollständige Spendenangaben nicht eindeutig zugeordnet werden können. Gegebenenfalls kann
auch ein mit der Geschäftsstelle abgesprochenes Kennwort benutzt werden.
3. Bitte teilen Sie den ZuwenderInnen mit, dass die Angabe der vollständigen Anschrift unbedingt
erforderlich ist, da sonst keine Spendenbescheinigung ausgestellt werden kann. Dies gilt
insbesondere für den eigentlichen Überweisungsträger. Darüber hinaus erleichtert eine direkte
schriftliche Bestätigung/Ankündigung der Spende durch die/den Zuwender/in dem
Universitätsbund die ihm vorgeschriebene belegmäßige Buchhaltung.
4. Bitte achten Sie bei der Einwerbung von Spenden darauf, dass die eingegangenen Beträge nur
gemäß der Satzung des Universitätsbundes verwendet werden können. Hier gilt insbesondere
Paragraph 3, Absatz 2 a) bis e).
5. Für die Abrufung von Mitteln aus den vom Universitätsbund geführten Spendenkonten ist eine
belegmäßige Buchhaltung zwingend vorgeschrieben, um die satzungsgemäße Verwendung der
Mittel zu belegen. Grundsätzlich gilt, dass keine Mittelzuweisungen auf Privatkonten, sondern
nur auf universitäre Konten der Institute und Seminare erfolgen.
6. Das Finanzamt bittet uns, Sie auf die besondere Beachtung des folgenden Hinweises
aufmerksam zu machen, der auf allen vom Universitätsbund Göttingen e.V. ausgestellten
Spendenbescheinigungen vermerkt sein muss:
"Hinweis: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt
oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung
angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem
Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (Paragraph
10b Absatz 4 EStG, Paragraph 9 Absatz 3 KStG, Paragraph 9 Nr. 5 GewStG). Diese Bestätigung
wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das
Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen
Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Austellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom
15.12.1994 - BStBV 1 S. 884)."